Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.08.2023

 

1. ABSCHLUSS DES VERTRAGES, VERTRAGSPARTEIEN

  1. Der Auftrag zur Herstellung eines audiovisuellen Werkes (umgangssprachlich „Auftragsproduktion“ genannt) wird durch den Abschluss eines Produktionsvertrages oder durch eine sonstige schriftliche Bestätigung des Werkvertrages zwischen der auftraggebenden Firma/Person (Werkbestellerin, im Folgenden aufgrund der umgangssprachlichen Usanz „Auftraggeber“ genannt) und der produzierenden Firma/Person (im Folgenden „Produzent“ genannt) erteilt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind auf alle Auftragsproduktionen, welche der Produzent für die Auftraggeber erstellt, anwendbar, auch wenn dies im Einzelfall nicht immer explizit so erwähnt wird. Ergänzend zu den vorliegenden AGB sind die Regeln des Obligationenrechts über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR) anwendbar.

  2. Sofern der Auftraggeber durch eine Agentur vertreten wird, haften Auftraggeber und Agentur solidarisch, es sei denn, die Agentur lege eine entsprechende, den vorliegenden Vertrag vollumfänglich abdeckende Vollmacht der Auftraggeber vor.

  3. Die Auftragserteilung erfolgt schriftlich durch den Auftraggeber oder indem der Auftraggeber eine schriftliche Richtpreisofferte und/oder einen detaillierten, schriftlichen Kostenvoranschlag rechtsverbindlich gegenzeichnet. 

  4. Die Richtpreisofferte basiert auf einem durch den Auftraggeber erstellten schriftlichen Produktionsbriefing, welches mindestens Spieldauer, Einsatzorte, Sprach-/Bildversionen, Format und Technik des Bild- und Tonträgers sowie die wichtigsten Produktionsdaten und  den Ablieferungstermin definiert. Der detaillierte Kostenvoranschlag basiert auf den durch beide Parteien genehmigten Gestaltungsgrundlagen (Produktionsbriefing, Synopsis, Drehbuch, Storyboard o.Ä.).

  5. Der Produzent unterstellt sich der Schweige- und Sorgfaltspflicht für alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Objekten.

2. HERSTELLUNG UND ABLIEFERUNG

  1. Der Produzent zeichnet für die Ausführung des Werkes, basierend auf der genehmigten Gestaltungsgrundlage, einschliesslich gestalterischer und technischer Modifikationen und Verbesserungen, die während der Realisation vereinbart werden, verantwortlich. Das Werk hat in allen Belangen dem international üblichen Qualitätsstandard zu entsprechen. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Produzent nicht garantieren kann, dass allfällige im Werk enthaltene Softwarekomponenten (z.B. bei Multimediaproduktionen) ohne Unterbruch und Fehler unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können.

  2. Zur Angleichung der Erwartungen von Auftraggeber und Produzent werden für bestimmte Arbeitsphasen (z.B. Bildschnitt, ungemischte Tonelemente etc.), Zwischenpräsentationen im Sinne von Zwischenabnahmen durchgeführt. Vereinbarungen, welche die Parteien aufgrund solcher Zwischenpräsentationen treffen, sind für die Weiterbearbeitung verbindlich.

  3. Die im ursprünglichen „Produktionsbriefing“ festgelegten Rahmenbedingungen können im Verlaufe der Arbeit in Kontaktrapporten weiter detailliert werden. Solche Kontaktrapporte bilden einen integrierenden Vertragsbestandteil, wenn sie von beiden Parteien gegengezeichnet sind. Der Produzent verpflichtet sich, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit der beabsichtigte Zeitplan eingehalten werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu einer dem Zeitplan förderlichen Mitwirkung.

  4. Der Produzent verpflichtet sich, Überarbeitungswünsche des Auftraggebers, welche dieser anlässlich einer Zwischenpräsentation anbringt, zu berücksichtigen, soweit dies zumutbar ist und die gewünschten Änderungen sich innerhalb der vereinbarten Rahmenbedingungen halten. Modifikationen und Änderungen, welche über den ursprünglich vereinbarten Werkumfang hinausgehen, führen zu entsprechenden Kostenfolgen.

  5. Erleidet die Produktion eine Verzögerung, welche der Produzent weder vorhersehen noch beeinflussen konnte (z.B. Schlechtwetterperiode, Betriebsstörungen in verarbeitenden Betrieben, verspätete Lieferung von Produkten, Texten und anderen Unterlagen durch die Auftraggeber usw.), so gilt die Lieferfrist als um die Dauer der hindernden Umstände verlängert, sofern der Produzenten Auftraggeber sofort, d.h. bei Eintreten der Verzögerung, über Ausmass und Konsequenzen informiert. Das Nichteinhalten des Liefertermins berechtigt den Auftraggeber nur dann zu einer Werkpreisminderung oder zur Vertragsauflösung, wenn dem Produzenten ein grobes Verschulden nachgewiesen werden kann.

  6. Der Auftraggeber kann die Annahme des Werkes nur verweigern, wenn dieses erhebliche Mängel aufweist oder wenn das Werk erheblich von den vereinbarten Rahmenbedingungen abweicht. In diesem Fall ist der Produzent schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung anzusetzen unter Nennung der behaupteten Mängel.

3. PRODUKTIONSABBRUCH 

  1. Wird die Realisation der Produktion seitens des Auftraggebers nach Auftragserteilung, jedoch vor dem Drehtag (respektive erster Aufzeichnung von Video-, Audio- oder Bild-Daten), abgesagt oder verschoben, so haftet der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kosten und gegenüber Dritten eingegangenen vertragsrelevanten Verpflichtungen bis Eingang der schriftlichen Absagemitteilung beim Produzenten. Zusätzlich werden folgende Zuschläge / Unkostenbeiträge erhoben:
    Absage oder Verschiebung erfolgt
    a. 5 bis 3 Tage vor dem Drehtag:  CHF    500.-
    b. 2 bis 0 Tage vor dem Drehtag:  CHF 1‘000.-

  2. Bereits bestehende Aufnahmen und sämtliche Ergebnisse der geleisteten Vorarbeiten bleiben im Besitz des Produzenten. Auftragsspezifische Aufnahmen dürfen vom Produzenten ohne Einverständnis des Auftraggebers nicht anderweitig verwendet werden. Bereits hergestellte, auftragsspezifische Unterlagen kann der Auftraggeber anfordern.

4. GEFAHRTRAGUNG UND VERSICHERUNG

  1. Der Produzent trägt das Risiko für alle unter seiner Kontrolle und Verantwortung stehenden Belange und versichert dieses, soweit dies verhältnismässig und möglich erscheint. Folgende Versicherungen schliesst der Produzent in jedem Fall ab:

    a. Gesetzlich erforderliche Versicherungen für sämtliche festen und durch den Produzenten verpflichteten freien Mitarbeiter.

    b. Haftpflichtversicherung zwecks Deckung von Drittschäden.

  1. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die von ihm sowie die von ihm beauftragten Dritten (zum Beispiel Werbeagentur) kontrollierten Belange.

  2. Während der Produktion liegt die Gefahr für das Bild- und Tonmaterial sowie allfällige von ihm beschafften Requisiten beim Produzenten. Der Auftraggeber trägt das Risiko für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten, respektive Produkte.

  3. Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Material bei dem Produzenten oder einem seiner Lieferanten (Labor, Postproduktionsbetrieb) gelagert wird.

5. VERGÜTUNG

  1. Die im Vertrag festgelegte Vergütung umfasst sämtliche Leistungen, welche die Herstellung des Werkes erfordern sowie die Abgeltung der Rechte am Werk im unter Ziff. 7 erwähnten, respektive in einem individuellen Einzelvertrag festgelegten Umfang.

  2. Vorbehältlich anders lautender schriftlicher Abmachungen versteht sich die im Vertrag festgelegte Vergütung exklusive Mehrwertsteuer. Anders lautende individuelle Abmachungen vorbehalten, verstehen sich alle offerierten Preise als in Schweizer Franken (CHF).

  3. Im Produktionspreis nicht inbegriffen sind:

    a. Kosten, die dem Auftraggeber bei Aufnahmen in seinem Betrieb und/oder durch die Mitwirkung seiner Mitarbeiter entstehen.

    b. Kosten für die vom Auftraggeber beigezogenen Dritten (z.B. Agenturen).

    c. vom Auftraggeber gewünschte oder akzeptierte Änderungen oder Abweichungen von den festgelegten Rahmenbedingungen, die zusätzliche Kosten verursachen.

    d. Kostenüberschreitungen sind dem Auftraggeber so rasch wie möglich zu melden. Daraus resultierende Zusatzkosten müssen innerhalb eines Monats nach Ablieferung des Werkes bzw. nach Ablauf des Abonnements in Rechnung gestellt und auf Verlangen des Auftraggebers belegt werden.

6. RECHTE AM WERK

  1. Der Produzent erwirbt bei den durch ihn beigezogenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten alle für die durch den Auftraggeber, gemäss Briefing vorgesehene Verwendung der Produktion erforderlichen Rechte, mit Ausnahme der unter Ziff. 8.2, genannten Rechte.

  2. Aufführungs- und Senderechte für die Verwendung von Musik, Archivmaterial, DarstellerInnen und SprecherInnen sind gesondert zu regeln und abzugelten. Die Höhe der Entschädigungen ist abhängig von Einsatzgebiet, Einsatzdauer und jeweiligen Media-Einschaltbudgets. Bei Vorliegen dieser Angaben trifft der Produzent die entsprechenden Vereinbarungen stellvertretend für den Auftraggeber.

  3. Falls der Auftraggeber dem Produzenten Bild- und Tonmaterial zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt, garantiert er dem Produzenten, dass das zur Verfügung gestellte Material keine Rechte Dritter
    verletzt. Der Produzent lehnt jegliche Haftung aus Ansprüchen Dritter durch Verletzung von Immaterialgüterrechten, an dem zur Verfügung gestellten Material, ab. Falls Dritte gegenüber dem Produzenten Ansprüche aus der Verletzung seiner Rechte geltend machen, hält der Auftraggeber den Produzenten vollumfänglich schad- und klaglos.

  4. Mit der vollständigen Bezahlung des Werklohns an den Produzenten gehen die gemäss Ziff. 8.1 durch den Produzenten erworbenen Publikationsrechte vollumfänglich auf den Auftraggeber über. Die Übertragung der Rechte erfolgt örtlich, sachlich und zeitlich unbeschränkt.

  5. Zeitliche und/oder geographische Ausdehnung der ursprünglich vereinbarten Nutzung oder zusätzliche Nutzungsarten kann der Produzent nicht gewährleisten, da dies davon abhängt, dass Drittberechtigte dem Produzenten die notwendigen zusätzlichen Lizenzen gewähren.

  6. Der Auftraggeber hat das Recht, beim Produzenten gegen Erstattung der Kosten beliebig viele zusätzliche Kopien und bei Bedarf auch Sprachversionen sowie Änderungen und Ergänzungen zu bestellen.

  7. Der Kunde erwirbt bei der Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte des bestellten Endprodukts, möchte er über den Film hinaus Elemente des Films (z.B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio, Sprecher etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten.

  8. Sofern bei der Bestellung nicht anders festgelegt, verbleibt das Rohmaterial nach Projektabschluss bei Tabea Hablützel Production.

  9. Die Bestellung des Rohmaterials nach Projektabschluss muss gesondert vereinbart werden und ist mit Zusatzkosten verbunden. Tabea Hablützel Production behält sich das Recht vor, Fall zu Fall zu entscheiden ob eine Ausgabe von Rohmaterial möglicht ist.

  10. Sämtliche Rechte, die nicht ausdrücklich übertragen werden, verbleiben bei dem Produzenten, insbesondere:

    a. das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, auf Verlangen des Auftraggebers Änderungen, Kürzungen und/oder Umstellungen vorzunehmen oder andere Versionen des Werkes herzustellen.

    b. das Recht, die Produktion anlässlich von Wettbewerben oder Festivals sowie für Eigenwerbung vorführen zu lassen und im eigenen Portfolio zu nutzen.

    c. die Rechte an sämtlichen im Auftrag der Auftraggeber entwickelten Werkideen und Konzepten, auch wenn diese nicht ausgeführt worden sind.

7. AUFBEWAHRUNG

  1. Das Eigentum und die Rechte gem. Ziff. 6 an den Filmdaten (Rohmaterial usw.) verbleiben bei dem Produzenten. Der Produzent verpflichtet sich, die Filmdaten während mindestens einem Jahr, ab Abnahme des Werkes, kostenlos und fachgerecht aufzubewahren.

8. TARIFE

  1. Die Preise für die Videoproduktionen richten sich nach der Art der einzelnen Beiträge. Dienstleistungen, die über den definierten Leistungsumfang hinausgehen, werden nach effektivem Aufwand zu den allgemein gültigen Stundensätzen verrechnet.

9. SPESEN

Spesen werden separat und nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Ansatz für Autofahrspesen liegt bei CHF 0.72/km.

10. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Wird nichts anderes vereinbart, so gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 50 % bei Auftragserteilung

  • 50 % innerhalb 10 Tagen nach dem Produktionstag.

  • Zusatzdienstleistungen und Spesen innerhalb 10 Tagen nach Rechnungseingang.

11. DIVERSE BESTIMMUNGEN

  1. Diese Vereinbarung sowie sämtliche gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäfte unterstehen Schweizer Recht. 

  2. Vertragsänderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten sind, den zu ändernden Vertragspassus genau bezeichnen und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet und als solche gekennzeichnet sind.

  3. Bei einem Widerspruch zwischen diesen AGB und individuellen, das entsprechende Werk betreffenden Vereinbarungen zwischen den Parteien, gehen die individuellen Vereinbarungen den AGB vor.

  4. Für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und den gestützt darauf abgeschlossenen einzelnen Geschäften sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte am Sitz des Produzenten zuständig.

  5. Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten.